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Gemeinderatsprotokolle

Aufgrund der Rechtsbestimmungen zum Datenschutz ist es der Stadt Weiz nicht mehr möglich, die Protokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zu publizieren. 

Eine Anfrage des Österreichischen Städtebundes bei der Datenschutzkommission bezüglich der Veröffentlichung von personenenbezogenen Daten aus öffentlichen Gemeinderatssitzungen im Internet ergab folgende Rechtsauskunft aus dem Bundeskanzleramt:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Unter diesen Voraussetzungen kommt daher jenen Personen, deren personenbezogene Daten in den Sitzungen des Gemeinderates verwendet werden (zB Gemeinderäte oder Gemeindebürger), ein Anspruch auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten zu. Personenbezogene Daten sind entsprechend der Legaldefinition des § 4 Z 1 DSG 2000 Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. [...]

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die „Live-Übertragung“ von Gemeinderatssitzungen im Internet ebenso wie die Veröffentlichung von Gemeinderatsprotokollen im Internet nur dann eine zulässige Datenverwendung darstellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 8 DSG 2000 (bei nicht-sensiblen Daten) sowie §§ 6, 7 und 9 DSG 2000 (bei sensiblen Daten) erfüllt sind. Neben der Voraussetzung des Vorliegens einer gesetzlichen Zuständigkeit für den Gemeinderat zu einer solchen Datenverarbeitung, muss dabei insbesondere die Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen aller Betroffenen sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sichergestellt sein. Für den Fall des Vorliegens einer zulässigen Datenanwendung wird auf die Meldepflichten nach den §§ 17 DSG 2000 und sohin auf das Datenverarbeitungsregister (DVR) sowie auf das allfällige Erfordernis der Einholung einer Genehmigung für die Übertragung von Daten via Internet ins Ausland gemäß § 13 DSG 2000 hingewiesen. Im Übrigen ist neben den rein datenschutzrechtlichen Aspekten auch auf weitere gesetzliche Vorgaben, insbesondere des in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallenden Urheberrechtsgesetzes (Recht am eigenen Bild), hinzuweisen.

Bundeskanzleramt